VEREINSSATZUNG

des Vereins zur Förderung der Erhaltung des Knollenturmes in Herzberg am Harz

§ l Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Knollenturm Herzberg am Harz".

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V. ".

(3) Der Verein hat seinen Sitz in 37412 Herzberg am Harz. Der Verein wurde am 09.10.2002 errichtet.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke, insbesondere die Förderung des Knollenturms in Herzberg am Harz als Kulturwert und des damit verbundenen Heimatgedankens.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Unterhaltung des Knollenturms in Herzberg am Harz. Der Verein übernimmt die im Zusammenhang mit der Unterhaltung und Sanierung stehenden baulichen erforderlichen Maßnahmen und gewährleistet weiterhin freien Zugang der Öffentlichkeit zum Knollenturm. Der Verein sorgt u. a. dafür, dass alle mit der Erhaltung des im Jahre 1904 errichteten Bauwerkes durchzuführenden baulichen Unterhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen verwirklicht werden.

Die für die Aufgaben des Vereins benötigten Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können jede natürlichen und juristischen Personen, insbesondere auch Körperschaften des öffentlichen Rechts, werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.


 

4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Auf Antrag kann eine Reduzierung des Jahresbeitrags einzelner Mitglieder unter Darlegung besonderer Umstände durch Vorstandsbeschluss erfolgen.

6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus


 

a) dem l. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden,

c) dem Schriftführer,

d) dem Kassenwart.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 8 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstands sowie einem oder mehreren Beisitzern, jedoch stets einer ungeraden Zahl von Beisitzern, die sämtlich in gleicher Weise wie Vorstandsmitglieder gewählt werden.

Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen.

Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:

a) Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr;

b) Erlass von Geschäfts- Nutzungs- und Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind;

c) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern;

d) Abschluss eines Nutzungsvertrages (Miete, Pacht) und Vereinbarung eines

Nutzungsentgelts, das der jeweilige Pächter für den Knollenturm an den Verein zu zahlen hat.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands/erweiterten Vorstands

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes oder erweiterten Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.


 

Die Wahl des Vorstands und des erweiterten Vorstands erfolgt in geheimer und schriftlicher Abstimmung. Wenn jedoch sämtliche anwesenden Stimmberechtigten darauf verzichten, kann auch durch Zuruf abgestimmt werden. Jedes Vorstandsmitglied oder Mitglied des erweiterten Vorstands ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder erweiterten Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands und des erweiterten Vorstands

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen, die vom l. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Es soll eine Einberufungsfrist von 3 Tagen eingehalten werden; einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand oder der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der l. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des l. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

Der Vorstand oder der erweiterte Vorstand können auf schriftlichem Wege oder fernmündlich beschließen, wenn alle Mitglieder des Vorstands oder erweiterten Vorstands ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 11 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;

Genehmigung des vom erweiterten Vorstands aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands;

d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

e) Wahl zweier Kassenprüfer für zwei Jahre (die Wiederwahl eines Kassenprüfers für weitere zwei Jahre ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder erweiterten Vorstand angehören).


 

12 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Drittel, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftliche eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom l. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von % der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 erforderlich.

 

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.


 

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung^ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer/zu unterzeichnen ist. Im Protokoll sind Ort und Zeit der. Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung festzuhalten. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von

3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der l. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Herzberg am Harz, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Erhaltung des Knollenturms in Herzberg am Harz zu verwenden hat.

Herzberg am Harz, den 09.10.2002